Die Urlaubszeit ist angebrochen, vielfach neigt sie sich sogar wieder dem Ende zu. Aber auch während des Berufsverkehrs macht einem ein Stau gelegentlich einen Stich durch die Pläne. Viele Autofahrer fühlen sich im Stau gestresst, andere langweilen sich. Dabei gibt es vieles zu beachten, was nachfolgend aufgeführt wird.
Staualarm – Wo liegen die Pflichten und Rechte der Autofahrer?
Dass eine Rettungsgasse gebildet werden muss, ist den meisten Fahrern bekannt. Aber dass diese schon vorhanden sein muss, wenn der Rettungswagen kommt und nicht erst mit dem Rangieren begonnen wird, wenn die Sirene erklingt, ist vielen unbekannt. Schon bei der Staubildung muss zwischen der linken und der rechten oder mittleren Fahrbahn eine ausreichend große Rettungsgasse freigehalten werden.
Telefonieren im Stau ist erlaubt, aber nur wenn das Auto steht und der Motor abgeschaltet ist. Aussteigen ist ebenfalls nur dann gestattet, wenn auf sämtlichen Bahnen längere Zeit nicht mit einer Fortbewegung gerechnet werden kann. Sich auf den Standstreifen bis zur nächsten Ausfahrt durchzumogeln ist ebenso verboten, wie das Wenden.
Auch das Parken auf dem Standstreifen, beispielsweise um bei einer nahegelegenen Raststätte einzukehren, ist verboten. Auch wen ein bestimmtes Bedürfnis überfällt, der darf nicht auf der Standspur halten. Bei langem Stillstand wird aber niemand ein Ordnungsgeld verhängen, wenn dem natürlichen Bedürfnis nachgegeben wird.
Wo beim Aussteigen in einem Stau ein Auge zugedrückt wird, sollte die Fahrt in nächster Zeit nicht weitergehen, da darf die Fahrbahn auf der gegenüberliegenden Seite in keiner Weise überquert werden. Auch dann nicht, wenn nur wenig Autos unterwegs sind.
Sollte die Fahrt im Stop and Go Tempo vorangehen, besteht trotzdem Anschnallpflicht. Das Überholen auf der rechten Seite bei Staubildung ist gestattet. Die Geschwindigkeit darf aber 60 km/h nicht überschreiten. Es ist übrigens nicht verboten die Füße aus dem Fenster zu halten. Dafür ist es aber sehr gefährlich und sollte ebenfalls unterlassen werden.
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