Musik hören kann gar nicht verboten sein, denn schließlich wird in den Autos ein Radio verbaut. Warum sollten Radfahrer oder auch Autofahrer also auf Kopfhörer verzichten sollen? Alarmierendes ist jedoch von der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie (DGU) zu hören. Es wird berichtet, dass die Unfallzahlen, welche auf ein Überhören von Warnsignalen zurückzuführen sind, ansteigen.
Ist das Tragen eines Kopfhörers im Straßenverkehr verboten?
Wer ist eigentlich Teilnehmer am Straßenverkehr? Der Name sagt es eigentlich schon – Jeder der an der Straße verkehrt. Dies sind Auto-, Motorrad- und LKW-Fahrer, ebenso die Radfahrer und auch Fußgänger. Aber welches Gesetz verbietet das Tragen eines Kopfhörers? Tatsächlich gibt es hierfür keine eindeutige Regelung. Die Benutzung der Kopfhörer ist nicht verboten. Egal ob in Auto oder auf dem Fahrrad, rein rechtlich kann niemand für das Anhören von Musik belangt werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme. Im Paragraphen 23 der Straßenverkehrsordnung ist zu lesen: „Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.“ Ist die Musik zu laut, so kann die Strafe auf dem Fuße folgen. Geschieht ein Unfall, wird auch überprüft inwiefern die Schuld beim Beteiligten liegt, der laut Musik gehört hat.
Wie wirkt sich eine Ordnungswidrigkeit durch Tragen von Kopfhörern aus?
ARAG, eine bekannte Rechtsschutzversicherung, verweist auf den Paragraphen 1 der Straßenverkehrsordnung. Die “gegenseitige Rücksichtnahme“ ist bei lauter Musik nicht gewährleistet. Ein Bußgeld von 10 Euro kann diesbezüglich verhängt werden. Die Polizei Hamburg hat diesen Tatbestand in 31 Fällen im vergangenen Jahr umgesetzt. 26 Radfahrer wurden belangt. Fünf Autofahrer konnten wegen der zu lauten Musik nicht auf die Geräusche des Straßenverkehrs achten. Das Bußgeld ist aber auch auf Grund der unklaren Gesetzeslage niedrig gewählt. Ein Gerichtsverfahren ist wirtschaftlich wegen 10 Euro nicht sinnvoll.
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