Ein schwerer Verkehrsunfall führte zu einem Rechtsstreit, obwohl der Unfallverursacher eindeutig feststand. Die Versicherung des Verursachers wollte nicht den gesamten Schaden übernehmen, da eine Mitfahrerin der Geschädigten nicht angeschnallt war. Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass nicht angeschnallte Insassen haften können, wenn sie durch ihre Pflichtverletzung andere verletzen. Im konkreten Fall wurde die nicht angeschnallte Insassin jedoch nicht haftbar gemacht, da das Verschulden des Unfallverursachers überwog. Der Unfallverursacher, der stark alkoholisiert war, verstarb beim Unfall. Seine Versicherung wollte nur 30 % der Kosten für die Verletzungen der Beifahrerin übernehmen und die restlichen 70 % der nicht angeschnallten Insassin zuschreiben.

Versicherung verweigert vollständige Schadensübernahme Rettungswageen - Die MiFaZ

 

Die Versicherung konnte weder das Landgericht Bonn noch das Oberlandesgericht Köln überzeugen, dass die nicht angeschnallte Mitfahrerin mithaften sollte. Beide Gerichte wiesen die Klage ab. Die Gurtpflicht (§ 21a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 StVO) ist eine drittschützende Norm, die Insassen vor Verletzungen durch nicht angeschnallte Mitfahrer schützen soll. Das Oberlandesgericht ließ jedoch offen, ob die Verletzungen tatsächlich durch die nicht angeschnallte Mitfahrerin verursacht wurden. Aufgrund des grob verkehrswidrigen Verhaltens des Unfallverursachers tritt eine mögliche Mithaftung der Mitfahrerin zurück. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Versicherung eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen kann.

Der Unfall ereignete sich im September 2018, als ein stark alkoholisierter Mann mit 1,76 Promille und einer Geschwindigkeit von 150 bis 160 km/h auf einer Landstraße in NRW unterwegs war. Er kam von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, dessen Insassen schwere Verletzungen erlitten. Eine der Verletzten war die Beifahrerin des entgegenkommenden Fahrzeugs. Der Unfallverursacher selbst verstarb bei dem Unfall, sodass seine Haftpflichtversicherung in den Rechtsstreit involviert wurde.

Gurtpflicht als drittschützende Norm

 

Die Versicherung argumentierte, dass die nicht angeschnallte Mitfahrerin auf der Rückbank für 70 % der Verletzungen der Beifahrerin verantwortlich sei, basierend auf einem Sachverständigengutachten. Dieses Gutachten besagte, dass die Knie der nicht angeschnallten Mitfahrerin beim Aufprall in die Rückenlehne des Beifahrersitzes gedrückt wurden und dadurch erhebliche Verletzungen im Bereich der Lendenwirbelsäule der Beifahrerin verursachten. Dennoch wiesen sowohl das Landgericht Bonn als auch das Oberlandesgericht Köln diese Argumentation zurück und betonten das überwiegende Verschulden des Unfallverursachers.

Das Oberlandesgericht Köln stellte klar, dass die Gurtpflicht eine drittschützende Norm ist, die Insassen vor Verletzungen durch nicht angeschnallte Mitfahrer schützen soll. Trotz dieser Feststellung ließ das Gericht offen, ob die Verletzungen tatsächlich durch die nicht angeschnallte Mitfahrerin verursacht wurden. Angesichts des grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhaltens des Unfallverursachers trat eine mögliche Mithaftung der nicht angeschnallten Mitfahrerin in den Hintergrund. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Versicherung die Möglichkeit hat, eine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.